Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 17.08.2020

1. Allgemeines

Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, erfolgt der Verkauf nach Maßgabe der allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG, Brüssel, herausgegeben von dem europäischen Verband der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (Stand 1991), CEPAC.

2. Geltungsbereich

2.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung der Produkte im Geschäftsverkehr durch unser Unternehmen (im Folgenden „Verkäufer“) an unsere Kunden (im Folgenden „Käufer“), sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB

2.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

2.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung durch den Käufer gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn sich der Verkäufer nicht ausdrücklich auf diese bezieht.

3. Vertragsschluss

3.1 Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die Bestellung durch den Käufer stellt ein diesen bindendes an den Verkäufer gerichtetes Angebot über den Abschluss eines Vertrages dar. Kaufverträge kommen erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer und ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

3.2 Bestellt der Käufer das Produkt auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung von dem Verkäufer unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Annahmeerklärung wird grundsätzlich separat erteilt, kann jedoch im Einzelfall auch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

4. Lieferung & Versand

4.1 Im Falle einer Lieferung innerhalb Deutschlands gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer Lieferung an einen Standort des Käufers außerhalb Deutschlands gelten die Incoterms 2020 „EXW“.

4.2 Wird die Ware im Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten, oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, hat der Käufer die Ware binnen zwei Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzuholen.

4.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Verkäufer berechtigt, den Versandweg und die Versandart nach bestem Ermessen selbst zu bestimmen. Der Verkäufer übernimmt dabei keine Haftung für eine kostengünstigere oder schnellere Versandart. Eine Abholung durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

5. Liefer- und Leistungstermine

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Kaufsache an dem vom Käufer gemäß der Anlage 1 des Kaufvertrages benannten Standort eintrifft. Nimmt der Käufer nach Erhalt der Zugangsbestätigung oder der Annahmeerklärung Änderungen des Auftrages vor, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.

5.2 Der Käufer hat den Erhalt der Ware durch Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen

5.3 Die Parteien können Teillieferungen sowie auf diese Teillieferungen bezogene Abschlagzahlungen vereinbaren.

6. Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt

6.1 Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, soweit die Lieferung der Kaufsache infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Epidemien sowie Pandemien, Handelsblockaden, Embargos und Rohstoffmangel. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt dieser Partei nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor, soweit Vorlieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen von ihrer Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind, bei substanziellen Preisanhebungen für solche Lieferungen, bei Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der Partei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder -störungen.

6.2 Ist die Lieferung der Kaufsache durch höhere Gewalt oder ein ähnliches Ereignis für einen Zeitraum von mindestens 120 aufeinanderfolgenden Tagen unmöglich oder unzumutbar erschwert, so kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6.3 Ist die Lieferung der Kaufsache aufgrund von Ereignissen der in Ziffer 6.1 genannten Art nur zeitweilig unmöglich oder unzumutbar erschwert, wird die Lieferverpflichtung für den Zeitraum ausgesetzt, für den das Leistungshindernis besteht. Der Käufer ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrags ist für ihn wegen der Lieferverzögerung unzumutbar geworden.

6.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung oder die Verspätung auf höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen beruht.

6.5 Der Verkäufer und der Käufer setzen sich gegenseitig unverzüglich schriftlich vom Eintritt höherer Gewalt oder eines ähnlichen Ereignisses mit Angabe des konkreten Grunds in Kenntnis und teilen sich mit, inwieweit dadurch die Vertragserfüllung berührt wird.

7. Zahlung

7.1 Es gelten die zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum zu laufen.

7.2 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist die Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

7.3 Bestehen mehrere Forderungen ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des § 366 Abs. 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.

7.4 Soweit fällige Rechnungsbeträge nebst Nebenforderungen nicht vollständig beglichen sind, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Leistung aus laufenden Vertragsverhältnissen verpflichtet. Die Rechte des Verkäufers nach §§ 281, 323 BGB bleiben davon unberührt.

8. Verzug

8.1 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer behält sich vor, nach Ablauf von 30 Tagen nach den unter Ziff. 5 benannten Liefer- und Leistungsterminen die Auftragsmenge vollständig zu fakturieren und dem Käufer für die Lagerung durch den Verkäufer ab diesem Zeitpunkt ein ortsübliches Lagergeld in Rechnung zu stellen.

8.2 Im Fall des Verzugs des Käufers mit der Zahlung oder Annahme ist der Verkäufer berechtigt, nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 14 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Der Verkäufer hat das Recht, die Annahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrags auszuführen. Dies gilt auch, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.

9. Aufrechnung / Zurückbehaltung / Abtretung

9.1 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

9.2 Der Verkäufer ist zur Abtretung der Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer berechtigt. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.

10. Warenkreditversicherung / Rücktrittsvorbehalt des Verkäufers

10.1 Der Verkäufer informiert den Käufer über den Abschluss einer Warenkreditversicherung zur Absicherung der Lieferung. Der Verkäufer informiert den Käufer auch, soweit ein angemessener Versicherungsschutz nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden kann.

10.2 Dem Käufer ist bekannt, dass der Verkäufer zum Schutz vor Forderungsausfall aus der vertragsgegenständlichen Warenlieferung eine Warenkreditversicherung abschließt. Der Käufer wird dem Verkäufer die für die Erlangung eines dem Wert der Lieferung angemessenen Versicherungsschutzes erforderlichen kaufmännischen Informationen aktiv und auf eigene Kosten zur Verfügung stellen. Sämtliche Verträge über die Lieferung von Produkten an den Käufer, stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung eines angemessenen Versicherungsschutzes.

10.3 Sollte kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz zu erlangen sein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann binnen einer Frist von sieben Tagen, nachdem ihm vom Verkäufer mitgeteilt wurde, dass ein angemessener Versicherungsschutz nicht oder nicht in ausreichender Höhe erlangt werden konnte, eine andere Zahlungssicherheit anbieten, die dem Verkäufer die Sicherheit einer angemessenen Warenkreditversicherung bietet. In diesem Fall ist der Verkäufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Produkt vor.

11.2 Kommt der Käufer seiner Verpflichtung trotz Abmahnung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung, das Produkt vom Käufer heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Der Rücktransport des Produkts erfolgt auf Kosten des Käufers.

11.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, die das Produkt zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

11.4 Der Käufer tritt schon jetzt die aus dem Weiterverkauf des weiterverarbeiteten oder unverarbeiteten Produkts resultierenden Ansprüche bis zur Höhe des Wertes des dem Eigentumsvorbehalt unterworfenen Produkts an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Abnehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11.5 Der Käufer kann das Produkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich dann auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Produkts entstehenden Erzeugnisse, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Werden zusammen mit dem Produkt auch andere Erzeugnisse, die nicht dem Käufer gehören, zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des Wertes des Produkts, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt erstreckt.

11.6 Der Käufer ist verpflichtet, das Produkt gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist auf Verlangen des Verkäufers nachzuweisen. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer umgehend von jeder Maßnahme seitens Dritter zu unterrichten, die im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen (z.B. Pfändung).

12. Untersuchung der Ware / Mängelanzeige

12.1 Der Käufer ist verpflichtet das Produkt nach Ablieferung bzw. Abholung gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Entdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer begründeten Mangelrüge ist der Verkäufer verpflichtet, nach Wahl des Käufers entweder Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur geringfügig ist.

12.2 Zeigt sich später ein solcher Mangel (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

12.3 Mängelrügen sind durch den Käufer schriftlich zu protokollieren. Der Mängelrüge sind aussagekräftige Bildnachweise der bemängelten Teile der Lieferung sowie mindestens ein Gesamtbild der jeweiligen Lieferung einschließlich LKW-Kennzeichen beizufügen. Darüber hinaus sind der Mängelrüge Belegbogen, be- und verarbeitetes Material, Fertigteile und andere Objekte, welche geeignet sind, den gerügten Mangel zu beweisen, beizufügen und GC auf Anforderung zuzusenden oder auf andere Weise zugänglich zu machen.

12.4 Die Mängelansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung bzw. Abholung der Ware. Im Falle der Nacherfüllung besteht ebenfalls eine einjährige Gewährleistungsfrist, für die diese Bedingungen entsprechend gelten. Die Verjährungsfrist für andere von der Nacherfüllung nicht betroffenen Teile der Kaufsache bleibt davon unberührt.

13. Abweichungen: Mengen-, Maß- und Gewichtstoleranzen

Die Feststellung von Abweichungen zwischen der bestellten und der gelieferten Ware erfolgt nach der Auslieferung des Auftrages oder des Teils des Auftrages, der Gegenstand derselben Lieferzeit ist und sich auf eine einzige Qualität und auf ein einziges Format bezieht. Hierbei gelten die in der Branche üblichen Toleranzen gemäß §§ 12 ff. der allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG, Brüssel, vgl. dazu Ziffer 1.

14. Haftungsbeschränkung

14.1 Für Schadensersatzansprüche jeglicher Art haftet der Verkäufer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

14.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

14.3 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Verkäufer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der vom Käufer in seiner Bestellung angegebene Standort entsprechend der Anlage 1 des Liefervertrages.